Wichtig:
Diese Informationen richten sich an Betreibende eines Studios für kosmetische Fußpflege. Hier werden gesunde Füße ausschließlich oberflächig behandelt. Für Praxisinhaber:innen einer medizinischen Fußpflege (geschützter Beruf der Podolog:innen) gelten andere Vorschriften, da es sich dabei um die Behandlung erkrankter Füße handelt.
Auflagen in der kosmetischen Fußpflege, im Kosmetikstudio und Nagelstudio
Die Auflagen in der kosmetischen Fußpflege und ähnlichen Unternehmen aus dem kosmetischen Bereich werden durch Bund oder Länder geregelt. Damit soll sichergestellt werden, dass sowohl Kund:innen als auch Mitarbeitende vor Infektionen geschützt sind.
Was versteht man unter Hygiene?
Bei der Fußpflege
Grundsätzlich geht es bei Maßnahmen zur Hygiene um die Vermeidung und Vorbeugung von Krankheiten. Da bei der kosmetischen Fußpflege, im Kosmetikstudio und Nagelstudio direkt am Menschen gearbeitet wird und eine Übertragung von Krankheitserregern durch Blut oder andere Körperflüssigkeiten möglich ist, ist ein Hygienekonzept nötig.
Der Hygieneplan für die Fußpflege sollte die Handhygiene beinhalten.
Die Hände sollten in folgenden Situationen gewaschen werden:¹
vor Arbeitsbeginn und Pausen
nach Arbeitsende und Pausen
bei sichtbarer Verschmutzung
nach dem Toilettengang
Wichtig ist auch, dass Mitarbeitende ihre Hände korrekt waschen. Laut dem Infektionsschutzgesetz sieht das folgendermaßen aus:²
Befeuchten Sie zunächst Ihre Hände mit fließendem Wasser – wählen Sie dabei eine angenehme Temperatur.
Verteilen Sie im Anschluss die Seife großzügig auf Handflächen, Handrücken, Fingerspitzen, zwischen den Fingern und am Daumen.
Reiben Sie die Seife gründlich in die Haut ein. Dieser Vorgang sollte etwa 20 bis 30 Sekunden dauern.
Nutzen Sie – falls nötig – Ihre persönliche Nagelbürste.
Spülen Sie anschließend Ihre Hände gründlich ab.
Trocknen Sie Ihre Hände sowie die Zwischenräume der Finger mit einem Einweghandtuch ab.
Außerdem zählen weitere Punkte zur Personalhygiene, zum Beispiel muss während der Arbeit am Kunden
saubere Arbeitskleidung getragen,
langes Haar zusammengebunden und
Schmuck an Händen und Unterarmen abgelegt werden.
Das BGW empfiehlt zudem, die Hände vor und nach jeder Behandlung zusätzlich zu desinfizieren. Außerdem soll Händedesinfektionsmittel bei Kontakt mit Blut oder kontaminierten Gegenständen verwendet werden.
Bauliche Auflagen für Fußpflege
Damit die Hygienestandards eingehalten werden können, müssen die Räume des Salons bestimmte Vorgaben erfüllen. Dazu zählen beispielsweise:³
Die Toiletten sind ausgestattet mit einem Handwaschbecken, Flüssigseife und einem Spender für Einmalpapierhandtücher. Der Hygieneeimer mit Deckel lässt sich etwa mit dem Fuß öffnen.
Die Fußböden und Wände sollen in erster Linie leicht abwaschbar und desinfizierbar sein. Teppiche oder fest verlegte Teppichböden sind verboten.
Auch die Arbeits- und Ablageflächen sind leicht abwaschbar, desinfizierbar sowie fugendicht.
Laut Hygieneplan müssen die Räume des Fußpflege-, Kosmetik- oder Nagelstudios, beispielsweise durch Luftanlagen oder Stoßlüften, ausreichend belüftet werden, um die Übertragung durch Tröpfcheninfektion so gering wie möglich zu halten.
Die Behandlungsräume sind räumlich getrennt vom Wartebereich.
Bei baulichen Fragen zu Ihren Salonflächen hilft das BGW, eine Hygienefachkraft oder das zuständige Gesundheitsamt weiter.
Schutzhandschuhe als Teil der Hygiene
Um das Personal zu schützen, müssen stets Einwegschutzhandschuhe verfügbar sein. Diese werden vor allem bei folgenden Arbeiten zwingend verwendet:
bei Kund:innen mit infektiösen Hauterkrankungen
bei Verwendung von Acrylaten
bei Kontakt mit Färbemitteln, wie etwa Augenbrauen- oder Wimpernfarbe
Außerdem rät das BGW, bei der Desinfektion von Flächen oder Instrumenten, flüssigkeitsdichte und reißfeste Schutzhandschuhe zu tragen.
Die Reinigung von Instrumenten und Arbeitsflächen im Hygieneplan
Hierbei ist das Hygienekonzept abhängig von den Leistungen, die Sie im Nagelstudio, Kosmetikstudio oder in der Fußpflege anbieten. So müssen verwendete Instrumente nach Gebrauch nur gereinigt, desinfiziert oder sogar sterilisiert werden. Grundsätzlich werden Instrumente dann sterilisiert, wenn sie in irgendeiner Weise die Haut durchtrennt oder verletzt haben. Das ist zum Beispiel bei der Verwendung von Skalpellen, Stichinstrumenten oder Schleif- und Fräsköpfen in der Fußpflege der Fall. Alternativ kann nach Möglichkeit auch Einwegmaterial, vor allem Einwegfeilen oder Fräseraufsätze in der Nagel- und Fußpflege, verwendet werden.
Desinfektion und Sterilisierung – der Unterschied
Durch eine Desinfektion mithilfe eines Desinfektionsmittels erreichen Fachkräfte durch die Inaktivierung oder Reduzierung von Keimen, dass eine Infektionsübertragung nicht mehr möglich ist.
Nach einer Sterilisation, zum Beispiel durch Dampfsterilisation (feuchte Hitze), sind die Instrumente völlig frei von vermehrungsfähigen Mikroorganisme.
Der Arbeitsplatz muss laut Auflagen für kosmetische Fußpflege und Co. nach jeder Behandlung zunächst gereinigt und anschließend desinfiziert werden. Eine Liste der empfohlenen Desinfektionsmittel für die Hand-, Flächen- sowie Instrumentendesinfektion haben der Verbund für Angewandte Hygiene (VAH-Liste) und das Robert Koch-Institut erstellt.
Wäsche- und Abfallentsorgung im Hygieneplan für Fußpflege
Verschmutzte Textilien wie Abdecktücher, Schutzkleidung oder Handtücher werden in Wäschesäcken für kontaminierte Wäsche gesammelt und bei mindestens 60 Grad Celsius mit einem desinfizierenden Waschmittel in einem Haushaltswaschautomaten gewaschen.
Abfälle, die während der Behandlung entstehen, dürfen Sie im Hausmüll entsorgen. Spitze und scharfe Utensilien wie etwa Rasierklingen oder Nadeln werden jedoch in einem bruchfesten Behälter gesammelt sowie verschlossen und erst dann im Hausmüll entsorgt. Mit Blut oder Körperflüssigkeiten kontaminierte Abfälle müssen Sie separat in wasserdichten Behältern aufbewahren und wegwerfen.
Im Hygieneplan nicht vergessen: Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Verletzungen in der Fußpflege
Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, sicherzustellen, dass das Personal gemäß den Arbeitsschutzvorschriften vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend mindestens einmal jährlich über Gefahren, Schutzmaßnahmen und Erste-Hilfe-Maßnahmen unterwiesen wird.
Außerdem muss er dafür sorgen, dass die erforderlichen Materialien wie Einmalhandschuhe, Verband oder Pflaster für die Erste Hilfe bereitgestellt und bei Verbrauch ersetzt werden. Die benötigten Materialien und die entsprechenden DIN-Normen der Verbandskästen sind in der Unfallverhütungsvorschrift festgehalten.
Regelmäßige Bestandskontrollen und Überprüfungen der Einsatzfähigkeit des Erste-Hilfe-Materials sind erforderlich, insbesondere das Prüfen der Haltbarkeitsdaten und das Ersetzen abgelaufener Produkte.
Bei der Versorgung einer Wunde tragen Ersthelfende Einmalhandschuhe und desinfizieren sich nach der Hilfeleistung die Hände. Parallel zur Erstversorgung müssen sie entscheiden, ob ärztliche Hilfe für die weitere Behandlung der verletzten Person notwendig ist.
Warum ist Hygiene in diesen Bereichen so wichtig?
Auflagen in der Fußpflege, sind deswegen so wichtig, weil der Kontakt zwischen Behandler:innen und Kund:innen sehr eng ausfällt, es durchaus zu Verletzungen kommen kann und sich somit Erreger ausbreiten können. Fußpilz, Warzenviren oder bakterielle Erreger führen zum Beispiel zu Infektionen.
Folgende Infektionswege sind möglich:
Tröpfcheninfektion: Beim Niesen und Husten gelangen die Erreger über kleinste Speicheltröpfchen in die Luft. Schmierinfektion: Bakterien, Viren oder Parasiten befinden sich auf kontaminierten Gegenständen wie Nagel- oder Fußfeilen. Kontaktinfektion: Durch direkte Berührung bei der kosmetischen Behandlung oder beim Händedruck vorab werden Erreger verbreitet.
Infektion über Blut: Bei kleinen Verletzungen der Haut während der Behandlung können kleine Mengen an Blut austreten und auch schwerwiegende Krankheiten übertragen.
Sind Impfungen nötig?
Impfungen gehören in diesem Fall nicht in einen Hygieneplan, denn es gibt keine Impfpflicht für Angestellte in der Fußpflege, Da bei der Arbeit aber Infektionsgefahr besteht, ist es womöglich sinnvoll, dass Inhaber:innen eine Empfehlung für eine Impfung gegen Hepatitis B aussprechen.
Bedenken Sie, dass bereits geringe Mengen an Blut für eine Übertragung von Erregern ausreichen, was schnell durch die Verwendung von Zangen, Hornhauthobeln oder Bürsten der Fall sein kann.
Um die Übertragungswege möglichst zu unterbinden, benötigen Salonbetreiber:innen ein vollständiges Hygienekonzept für das Fußpflege Studio.
Welche Hygienevorschriften gelten für die Fußpflege, das Nagel- und Kosmetikstudio?
Da es sich bei der Fußpflege um Einrichtungen handelt, bei denen Verletzungen möglich sind, und es dadurch unter Umständen zu einer Übertragung von Erregern über das Blut kommen kann, unterliegen diese Unternehmen folgenden Gesetzen und Vorschriften:³
Infektionsschutzgesetz (festgelegt vom Bund)
Infektionshygieneverordnung (individuell auf Landesebene)
Unfallverhütungsvorschrift “Grundsätze der Prävention”
Arbeitsstättenverordnung
Biostoffverordnung (bei Arbeiten mit biologischen Arbeitsstoffen)
berufsgenossenschaftliche Vorschriften
Arbeitsschutzgesetz §3 Grundpflichten des Arbeitgebers (bei Angestellten)
Gibt es Unterschiede zwischen Kosmetik, Fußpflege und Nagelstudio?
Nein, die Gesetze und Auflagen gelten sowohl für die kosmetische Fußpflege als auch für Hygienepläne von Nagelstudios und Kosmetik. Das Hygienekonzept kann aber unter Umständen variieren, weil dieses von verschiedenen Faktoren abhängig ist. Dazu zählen in erster Linie die angebotenen Leistungen und die verwendeten Chemikalien, aber auch die Art der Arbeitsbereiche oder Räume. Außerdem ist relevant, ob Saloninhaber:innen allein arbeiten oder Angestellte haben.
Neben den Gesetzesgrundlagen gibt es eine Reihe von DIN-Normen, die verschiedene Standards in Unternehmen festhalten. Dazu zählen zum Beispiel DIN 1946 bezüglich Raumlufttechnik oder DIN 58946 und 58947 zur Sterilisation.³
Was müssen Betreiber:innen bezüglich der Auflagen für kosmetische Fußpflege und Co. sonst noch beachten?
Die Inhaber:innen sind dafür verantwortlich, einen ausreichend detaillierten Hygieneplan passend für das jeweilige Unternehmen zu erstellen. Dieses Hygienekonzept muss mindestens einmal jährlich auf Aktualität überprüft und gegebenenfalls angepasst werden. Relevante gesetzliche Änderungen soll die verantwortliche Person unmittelbar in den Hygieneplan einfügen.
Außerdem tragen Betreiber:innen Verantwortung für die Einhaltung des Hygieneplans einer kosmetischen Fußpflege, eines Kosmetikstudios oder Nagelstudios im Arbeitsalltag. Angestellte müssen bei Beginn ihrer Tätigkeit entsprechend eingewiesen und jährlich belehrt werden. Diese Belehrung der Mitarbeitenden haben Unternehmen schriftlich festzuhalten.
Um einen korrekten Hygieneplan für die Fußpflege, zu erstellen, empfiehlt es sich, auf eine von Fachkräften erstellte Vorlage zurückzugreifen. Damit stellen die Verantwortlichen sicher, dass alle Punkte enthalten werden.
Hygieneplan für Fußpflege:
Es gibt vom Gesetzgeber keine einheitlichen Vorgaben, wie ein Hygieneplan für Nagelstudio, Kosmetikstudio oder Fußpflege aussieht.
Grundsätzlich können Sie das selbst bestimmen. Da es aber nicht so einfach ist, einen Überblick über aktuelle Vorschriften und Auflagen, zum Beispiel zur kosmetischen Fußpflege, zu bekommen, stellen wir hier drunter einen Link für Sie eines hygieneplan ein. https://www.magical-nails.de
In einigen Bundesländern ist für Fußpfleger*innen eine Hygieneschulung, auch Sachkundenachweis genannt, Pflicht. Insbesondere in Hessen, aber auch in anderen Bundesländern, wie Baden-Württemberg, Hamburg, Saarland und Schleswig-Holstein, sind die Regeln der KRINKO-BfArM-Empfehlung für Podologen anzuwenden, was auch eine Hygieneschulung einschließt. In anderen Bundesländern, wie Brandenburg, Sachsen-Anhalt und Thüringen, sind in Einzelfragen die Aufsichtsbehörden zu befragen.
Vor der Behandlung hat eine Aufklärung und Beratung des Patienten über mögliche Gesundheitsgefahren wie zum Beispiel ob der Patient Diabetiker-Bluter oder Bluverringungsmittel nimmt und Nachbehandlungen zu erfolgen.
Dies ist zu dokumentieren und mit den Patientenunterlagen aufzubewahren.
• Vor Beginn der Behandlung ist das Hautareal, an dem die Behandlung durchgeführt werden soll, einer gründlichen Inspektion zu unterziehen. Liegen augenscheinlich krankhafte Hautveränderungen vor, die nicht zur mitgeteilten Diagnose passen, ist dem Patienten dringend ein Arztbesuch anzuraten und die Behandlung zu unterlassen.
• Voraussetzungen für die Hautreinigung am Behandlungsort:
• Bei der Hautreinigung sind feuchte Reinigungstücher zu empfehlen.
• Ggf. Fußbad in einer Schüssel, einem Sprudelbad oder einem fest installierten Fußbadebecken.
• Beim Einsatz von keratolytischen Mitteln oder Reinigern ist die Entnahmeflasche an der Öffnung nicht zu kontaminieren, z. B. freies Ausgießen.
Kittel
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